Allgemeine Reisebedingungen (ARB)
Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden (=Reisender) und dem Reiseveranstalter schulz aktiv reisen e.K./ schulz sportreisen, Inh. Ines Schmitt (nachfolgend schulz genannt) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Die ARB ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und füllen diese aus. Bei Buchung einer Pauschalreise ist Vertragspartner des Reiseveranstalters der Reisende – hierbei ist es unerheblich, ob der Reisende die Pauschalreise selbst in Anspruch nimmt oder er den Vertrag für einen anderen Reiseteilnehmer schließt.
Diese ARB gelten ausdrücklich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise i.S. der §§ 651a ff. BGB, sondern lediglich einzelne Reiseleistungen (z.B. Nur-Hotel, Mietwagen) von schulz bucht oder schulz ausdrücklich als Reisevermittler einer Pauschalreise eines anderen Reiseveranstalters oder einzelner Reiseleistung (z.B. Nur-Flug) oder verbundener Reiseleistungen gemäß § 651w BGB tätig wird und den Reisenden vor Buchung gesondert und unmissverständlich darauf hinweist. In diesen Fällen kommen die Allgemeinen Reisebedingungen/Geschäftsbedingungen des vermittelten Pauschalreiseveranstalters bzw. Leistungserbringers zur Anwendung, sofern diese wirksam einbezogen wurden.
Unsere Allgemeinen Reisebedingungen finden Sie hier als Download:
Formblatt Pauschalreise – Unsere Formblätter mit wichtigen Hinweisen zum Reiserecht finden Sie hier:
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
1.1 Grundlage dieses Angebotes ist die Reiseausschreibung von schulz im für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. Prospekt, auf seiner Website, in einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von schulz, nebst ergänzenden Informationen von schulz für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei Buchung vorliegen.
Durch die Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende schulz den Abschluss des Pauschalreisevertrages für die angegebenen Personen verbindlich an. Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2 Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) von schulz zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird schulz dem Reisenden eine Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Sofern der Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit erfolgt, hat der Reisende einen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform; gleiches gilt bei einem Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen.
1.3 Weicht die Reisebestätigung inhaltlich von der Reiseanmeldung ab, so gilt diese Reisebestätigung als ein neues Angebot, an das schulz für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern schulz auf die Änderung hingewiesen hat und diesbezüglich seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist schulz gegenüber die Annahme ausdrücklich oder schlüssig durch (An-) Zahlung des Reisepreises erklärt.
1.4 schulz weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen schulz und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
2. Bezahlung
2.1 Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig, sofern der Sicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBGB an den Reisenden in Textform übermittelt wurde und der Reisepreis 500 Euro überschreitet.
Sofern die im jeweiligen Angebot enthaltenen Flüge, Übernachtungsleistungen oder Reiseversicherungen seitens der Leistungsträger von schulz diesem gegenüber sofort zur Zahlung fällig werden oder ein Flugticket sofort nach bestätigter Buchung ausgestellt werden muss, behält sich schulz das Recht vor, eine höhere Anzahlung in Rechnung zu stellen. Hierüber wird der Reisende von schulz vor Buchungsabschluss in einer nach Art. 250 § 3 EGBGB und in der Reisebestätigung in einer nach Art. 250 § 6 EGBGB vorgeschriebenen Weise informiert.
2.2 Der Restbetrag, bzw. wenn keine Anzahlung fällig war der Gesamtreisepreis, ist, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziff. 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann und der Sicherungsschein in Textform übermittelt wurde, 21 Tage vor Reiseantritt zur Zahlung fällig. Sofern eine Reise noch aus den in Ziff. 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann, ist der Restbetrag für diese Reise erst zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Reise durch schulz nicht mehr abgesagt werden kann.
2.3 Bei kurzfristigen Buchungen, d.h. Buchungen, die so kurzfristig vor Reiseantritt erfolgen, dass der gesamte Reisepreis bereits fällig ist oder schulz die Reise nicht mehr wegen Nichterreichung der Teilnehmerzahl absagen kann, ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung nach in Textform erfolgter Übermittlung des Sicherungsscheines fällig.
2.4 Prämien für Versicherungen und sonstige Auslagen wie Storno- und Umbuchungsentgelte sind nach Rechnungsstellung vollständig zur Zahlung fällig.
2.5 Sofern der Reisende die Anzahlung oder Restzahlung trotz erhaltenen Sicherungsscheins nicht zum jeweiligen Fälligkeitstag leistet, ist schulz berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Reisenden mit den in Ziffer 4.1 ff. geregelten Stornierungskosten zu belasten. Dies gilt nicht, wenn ein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht oder schulz zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht bereit und in der Lage ist oder seine gesetzlichen Informationspflichten nicht erfüllt hat.
3. Leistungen und Leistungsänderungen
3.1 Die Leistungsverpflichtung von schulz ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. Prospekt, der Website, einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von schulz unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Pauschalreise relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB.
3.2 Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) sowie Reisemittler sind von schulz nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder der vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB von schulz hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern.
3.3 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von schulz nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen diese Änderungen vor Reisebeginn erklärt werden. schulz hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.
3.4 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung nach Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages wurde, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von schulz gesetzten angemessenen Frist
a) die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung der besonderen Vorgabe anzunehmen,
b) ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, oder
c) die Teilnahme an einer von schulz gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären.
Wenn der Reisende gegenüber schulz nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen. Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung bzw. Abweichung einer besonderen Vorgabe wird der Reisende von schulz unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet.
3.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Sofern die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise oder geänderte Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern schulz bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
3.6 Eine Änderung der in der jeweiligen Reiseausschreibung angegebene Mindestteilnehmerzahl stellt keine Leistungsänderung dar, sofern schulz die Reise mit einer verringerten Teilnehmerzahl ohne Leistungseinschränkung und ohne Änderung des Reisepreises durchführt, außer die Reise wurde ausdrücklich als Gruppenreise ausgeschrieben oder der Reisende hat die Mindestteilnehmerzahl ausdrücklich zur Buchungsgrundlage gemacht und schulz hat dies ausdrücklich bestätigt.
4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn, Vertragsübertragung (Ersatzperson)
4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber schulz unter den am Ende der ARB angegebenen Kontaktdaten zu erklären. Falls die Reise über einen Reisemittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
4.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert schulz den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann schulz eine angemessene Entschädigung vom Reisenden verlangen. Dies gilt nicht, sofern der Rücktritt von schulz zu vertreten ist oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Vertragspartei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.3 schulz hat diesen ihm zustehenden Entschädigungsanspruch in den nachfolgenden Stornopauschalen festgelegt. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des vom Reisenden erklärten Rücktritts bis zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und den zu erwartenden Erwerb durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.
Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei schulz oder dem Reisemittler wie folgt berechnet:
a) bei Reisen mit Eigenanreise:
- bis 35. Tag vor Reisebeginn 20%
- vom 34. bis 26. Tag vor Reisebeginn 30%
- vom 25. bis 18. Tag vor Reisebeginn 50%
- vom 17. bis 8. Tag vor Reisebeginn 70%
- ab dem 7. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt der Reise 90% des Gesamtpreises.
b) bei Reisen inklusive Flugbeförderung:
- bis 35. Tag vor Reisebeginn 20%
- vom 34. bis 26. Tag vor Reisebeginn 40%
- vom 25. bis 18. Tag vor Reisebeginn 60%
- vom 17. bis 8. Tag vor Reisebeginn 80%
- ab dem 7. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt der Reise 90% des Gesamtpreises.
c) besondere Stornopauschale: Sonderangebote/Specials, separat ausgewiesene Flüge, individuell ausgearbeitete Pauschalreisen sowie Gruppenreisen unterliegen besonderen Stornierungsbedingungen, auf die in der jeweiligen Reiseausschreibung bzw. im jeweiligen Angebot und der Reisebestätigung nach Art. 250 §§ 3, 6 EGBGB ausdrücklich hingewiesen wird.
4.4 Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, schulz nachzuweisen, dass schulz durch den Rücktritt lediglich eine wesentlich niedrigere angemessene Entschädigung verlangen kann.
4.5 schulz behält sich vor, anstelle der vorstehenden Stornopauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern, soweit schulz das Entstehen wesentlich höherer Aufwendungen als die jeweils anwendbare Stornopauschale nachweisen kann. In diesem Fall ist schulz verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und auf Verlangen des Reisenden zu begründen.
4.6 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird von schulz ausdrücklich empfohlen. Diese ist nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages und kann bei einem Rücktritt vom Reisevertrag nicht erstattet werden; gleiches gilt für den Anteil einer in einem Versicherungspaket enthaltenen Reiserücktrittsversicherung.
4.7 Ist schulz infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, ist die Erstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
4.8 Das gesetzliche Recht des Reisenden, auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 651e BGB eine Vertragsübertragung auf einen anderen Reisenden zu erklären (Stellung eines Ersatzteilnehmers), bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt, sofern diese Mitteilung schulz nicht später als sieben Tage vor Reiseantritt zugeht. Im Übrigen haften der Ersatzteilnehmer und der Reisende schulz gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Ersatzteilnehmers entstehenden angemessenen und tatsächlich anfallenden Mehrkosten.
5. Umbuchungen durch den Reisenden vor Reisebeginn
5.1 Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf eine Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt selbstverständlich nicht, sofern eine Umbuchung aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter vorvertraglicher Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB nötig ist; eine solche Umbuchung wird für den Reisenden kostenfrei durchgeführt.
5.2 Umbuchungswünsche hinsichtlich des Reiseziels finden grundsätzlich nur dann Berücksichtigung, wenn das neue Reiseziel mindestens gleichwertig ist.
5.3 Sofern schulz auf Wunsch des Reisenden eine Umbuchung nach Ziffer 5.1 Satz 1 vornimmt, werden dem Reisenden bis zum 34. Tag vor Reiseantritt die schulz durch die Umbuchung entstehenden Aufwendungen in Rechnung gestellt, worunter insbesondere Umbuchungs- oder Stornokosten (bei nicht erstattbaren Tarifen) für gebuchte Flüge oder Übernachtungs- und sonstige Zielgebietsleistungen fallen. Diese entstehenden und nachweisbaren Aufwendungen werden dem Reisenden vor einer Umbuchung klar und deutlich mitgeteilt, ebenso wie ein aufgrund der Umbuchung geänderter Reisepreis aufgrund tagesaktueller Preise für die bei den Leistungsträgern von schulz nötigen Neubuchungen oder abweichender Saisonzeiten. Für jede erfolgte Umbuchung wird zusätzlich ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 40 Euro für den seitens schulz entstandenen Arbeits- und Zeitaufwand je Reiseteilnehmer in Rechnung gestellt. Dem Reisenden bleibt es unbenommen schulz nachzuweisen, dass schulz durch die erfolgte Umbuchung nur eine wesentlich niedrigere angemessene Entschädigung für den Aufwand verlangen darf.
5.4 Spätere Umbuchungswünsche des Reisenden als in 5.3 geregelt, können, sofern ihre Durchführung möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziff. 4.3 zu den dort geltenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die schulz ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die vom Reisenden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises. Gleiches gilt, wenn eine Leistung nicht in Anspruch genommen werden kann, da der Reisende bestimmte Voraussetzungen (z.B. gesundheitliche Vorgaben) nicht erfüllt, obwohl schulz seine vorvertraglichen Informationspflichten diesbezüglich erfüllt hat. schulz wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. schulz empfiehlt den Abschluss einer Reiseabbruch-Versicherung.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und Kündigung durch schulz
7.1 schulz kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn schulz
a) in der vorvertraglichen Unterrichtung hinsichtlich der gebuchten Pauschalreise die Mindestteilnehmerzahl beziffert, sowie den Zeitpunkt angibt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.
Der Rücktritt ist dem Reisenden gegenüber spätestens an dem Tag, der in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben ist, zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat schulz unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat schulz unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach erklärtem Rücktritt, durch den Reisenden geleistete Zahlungen zurückzuerstatten.
7.2 schulz kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch schulz nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Hierunter fallen insbesondere auch falsche Angaben zum Alter und Nichterfüllung von spezifischen Voraussetzungen für die jeweilige Reise, sofern schulz vorvertraglich darauf klar und deutlich hingewiesen hat. Die Kündigung von schulz ist ausgeschlossen, sofern ein vertragswidriges Verhalten aufgrund einer Verletzung von vorvertraglichen Informationspflichten entstanden ist.
Kündigt schulz, so behält schulz den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die schulz aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von seinen Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
8. Mitwirkungspflichten des Reisenden
8.1 Reiseunterlagen
Der Reisende hat schulz oder seinen Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. E-Ticket-Belege, Hotelvoucher) nicht innerhalb der von schulz mitgeteilten Frist erhält.
8.2 Mängelanzeige
schulz ist verpflichtet, dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu erbringen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Reisende verpflichtet, einen Reisemangel schulz gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Hierzu hat der Reisende seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von schulz vor Ort bekannt zu geben. Ist ein Vertreter von schulz vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, hat der Reisende die aufgetretenen Mängel schulz direkt gegenüber bekannt zu geben. Die Kontaktdaten eines vor Ort vorhandenen Vertreters von schulz nebst dessen Erreichbarkeit sowie die Kontaktdaten von schulz für eine Reisemängelanzeige sind der Reisebestätigung zu entnehmen. Der Reisende hat darüber hinaus die Möglichkeit, seine Mängelanzeige auch den Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu übermitteln.
Der Vertreter von schulz ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
Soweit schulz infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
8.3 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, so hat der Reisende schulz zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe durch schulz verweigert wird oder eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
8.4 Gepäckverspätung und -beschädigung
a) Der Reisende hat nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen bei Flugreisen Schäden an seinem Reisegepäck oder einen Gepäckverlust oder Gepäckverspätung unverzüglich vor Ort der zuständigen Fluggesellschaft mittels Schadensanzeige (P.I.R.) anzuzeigen und sich aus Nachweisgründen eine Bestätigung in Textform aushändigen zu lassen. Sowohl Fluggesellschaften als auch schulz lehnen in der Regel diesbezügliche Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schadenanzeige ist bei einer Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei einer Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.
b) Darüber hinaus ist die Beschädigung, der Verlust bzw. die Gepäckverspätung unverzüglich schulz gem. den Ausführungen in Ziffer 8.2 bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe an schulz entbindet den Reisenden nicht von der Pflicht der fristgemäßen Schadenanzeige an die zuständige Fluggesellschaft gemäß lit. a).
9. Beschränkung der Haftung
9.1 Die vertragliche Haftung von schulz für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch schulz gegenüber dem Reisenden hierauf berufen. Sofern sich aus internationalen Übereinkünften oder auf diesen beruhenden gesetzlichen Vorschriften weitergehende Ansprüche ergeben, bleiben diese von der Haftungsbeschränkung unberührt.
9.2 schulz haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von schulz sind. schulz haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens schulz ursächlich waren.
9.3 schulz haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von schulz oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispielsweise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.
10. Geltendmachung von Ansprüchen, Verbraucherstreitbeilegung
10.1 Ansprüche nach den §§ 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber schulz geltend zu machen. Die Geltendmachung kann durch den Reisenden auch über den Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, erfolgen. Es wird empfohlen, die Ansprüche auf einem dauerhaften Datenträger geltend zu machen.
10.2 Die reisevertraglichen Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
10.3 schulz weist nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) darauf hin, dass schulz nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet ist. Sollte sich nach Drucklegung eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren ergeben oder sollte schulz freiwillig daran teilnehmen, wird schulz die Reisenden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger informieren.
Bei Vertragsschluss im elektronischen Rechtsverkehr wird auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ verwiesen.
11. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften
11.1 schulz unterrichtet die Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von eventuell notwendigen Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt.
11.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn schulz nicht, nicht ausreichend oder falsch informiert hat.
11.3 schulz haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende schulz mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass schulz eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
12. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet schulz, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaften sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist schulz verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald schulz weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss schulz den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss schulz den Reisenden über den Wechsel informieren. schulz muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die Liste der Fluggesellschaften, denen der Betrieb in der EU untersagt ist (sog. „Black List“) kann auf folgender Internetseite abgerufen werden: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
13.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und schulz findet deutsches Recht Anwendung.
13.2 Der Reisende kann schulz nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von schulz gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Reisende, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind, wird als Gerichtsstand der Sitz von schulz vereinbart, sofern diese ARB aufgrund eines fehlenden Rahmenvertrages zur Abwicklung von Geschäftsreisen für das Unternehmen des Reisenden anwendbar sind. Gleiches gilt für Reisende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist
13.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisenden und schulz anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisenden ergibt, oder
b) wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind, als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Stand: 08.10.2021 / ©JD
Reiseveranstalter:
schulz aktiv reisen e.K. / schulz sportreisen
Inhaberin: Ines Schmitt
Bautzner Straße 39, 01099 Dresden
Tel. +49 (0)351 266 255
Fax +49 (0)351 266 256
info@schulz-aktiv-reisen.de / info@schulz-sportreisen.de
www.schulz-aktiv-reisen.de / www.schulz-sportreisen.de
Datenschutzhinweis:
Die im Rahmen der Buchung der Pauschalreise von den Reisenden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden elektronisch verarbeitet und von schulz aktiv reisen e.K. / schulz sportreisen, Inh. Ines Schmitt und deren Leistungsträgern (Beförderungsunternehmen, Hotels, Incoming-Agenturen, Datenbankanbieter Einreise- und gesundheitspolizeilicher Vorschriften) genutzt und im weltweit genutzten Reservierungssystem (GDS) AMADEUS/SABRE verarbeitet und gespeichert, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Aufgrund eines US-Bundesgesetzes zur Terroristenfahndung sind die Fluggesellschaften gezwungen, die Flug- und Reservierungsangaben jedes Passagiers vor der Einreise in die USA der US-Transportsicherheitsbehörde (TSA) mitzuteilen. Ohne diese Datenübermittlung ist eine Einreise in die USA nicht möglich – dies betrifft auch Zwischenlandungen sowie Umsteigeflüge. Auch bei Flügen in andere Staaten, die lediglich den Luftraum der USA tangieren, müssen diese Daten ebenfalls zwingend übermittelt werden.
Die Vorschriften der DSGVO finden Anwendung. Die ausführlichen Datenschutzhinweise einschließlich der Rechte der Reisenden sind auf www.schulz-aktiv-reisen.de/Datenschutz hinterlegt, können unter den Kontaktdaten von schulz aktiv reisen e.K. / schulz sportreisen, Inh. Ines Schmitt angefordert werden bzw. werden zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten (Reiseanfrage / Reisebuchung) zur Verfügung gestellt.
Fernabsatzverträge:
schulz aktiv reisen e.K. / schulz sportreisen, Inh. Ines Schmitt weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen schulz aktiv reisen e.K. / schulz sportreisen, Inh. Ines Schmitt und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
Reiseversicherungen:
schulz aktiv reisen e.K. / schulz sportreisen, Inh. Ines Schmitt empfiehlt generell den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung und einer Auslandsreise-Krankenversicherung einschließlich Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.
Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen
Sich die folgenden Bedingungen und Hinweise, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und %unternehmensname% GmbH – nachstehend %unternehmensname% genannt – regelt und die Sie mit Ihrer Anmeldung anerkennen, sorgfältig durch. Die nachfolgenden Bedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter %unternehmensname% zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften des §§ 651 A – Y und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 – 11 BGB-InfoV und füllen diese aus.
1. Reiseanmeldung
Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde %unternehmensname% den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch oder durch andere Fernkommunikationsmittel vorgenommen werden. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. Reisebestätigung
Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung durch %unternehmensname% zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Der Vertrag basiert ausschließlich auf Angaben, Beschreibungen und Bedingungen in unserem aktuellen Katalog sowie in der Reisebestätigung. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von dem Inhalt der Anmeldung ab, gilt sie als neues Angebot, an das %unternehmensname% für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde dieses neue Angebot innerhalb der Bindungsfrist annimmt. Eine nach Übergabe des Sicherungsscheins (siehe 3.) folgende Anzahlung gilt als Annahme.
3. Zahlung des Reisepreises
3.1 Alle Zahlungen auf den Reisepreis, also auch die Anzahlung, sind nur gegen Aushändigung eines Siche-rungsscheines im Sin- ne des § 651 k Abs. 3 BGB zu leisten. Ihr gezahlter Reisepreis wird abgesichert durch den Sicherungsschein der R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Telefon 0611 / 533 – 5859.
3.2 Nach Übergabe des Sicherungsscheins ist innerhalb von 7 Ta- gen eine Anzahlung in Höhe von maximal 20 % des Reisepreises fällig. Für Schiffs-/Kreuzfahrten beträgt die Anzahlung 25 % des Reisepreises.
3.3 Die Restzahlung wird bis 21 Tagen vor Reisebeginn fällig, sofern die Durchführung der Reise feststeht und sie nicht aus Gründen von Ziffer 10.1 abgesagt werden kann. Der restliche Reisepreis ist bei Schiffsreisen 42 Tage vor Reisebeginn fällig. Bei Buchungen, die weniger als 28 Tage (bei Schiffsreisen 42 Tage) vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig, wenn die Reise aus den genannten Gründen nicht mehr abgesagt werden kann.
3.4 Sollte der Reisepreis vor Antritt der Reise nicht vollständig bezahlt sein, ist %unternehmensname% nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz gemäß Ziffer 7.2 zu verlangen.
4. Leistungen
Die vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich ausschließ- lich aus den Beschreibungen der jeweiligen Reise im Katalog, im Internet und aus der Reisebestätigung nach Maßgabe der Ziffer 2 dieser AGBs. Sie sind für %unternehmensname% bindend. %unternehmensname% behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Katalog- bzw. Internetangaben zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich sofort informiert wird.
5. Leistungsänderungen
5.1 Die in den Katalogen und im Internet enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Bezüglich der Reiseaus- schreibung behält sich der Reiseveranstalter in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 2 BGB-InfoV ausdrücklich vor, aus sachlich berechtig- ten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die der Kunde vor Buchung informiert wird.
5.2 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertrags- abschluss eintreten und die nicht von %unternehmensname% wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind aufgrund des spezifischen Charakters von Trekking- und Expeditionsreisen nicht vollkommen auszuschließen. %unternehmensname% weist darauf hin, dass insbesondere bei Tier-Erlebnisreisen naturbedingt keine Gewährleistung für das Vorhandensein und die Beobachtungsmöglichkeit bestimmter Tierarten besteht. Die Tiere leben in freier Wildbahn. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen, die nach Vertrags- schluss zwingend notwendig werden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. %unternehmensname% verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund über Leistungsänderungen in Kenntnis zu setzen. Etwaige Gewähr- leistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
6. Preisänderungen
6.1 %unternehmensname% ist berechtigt, den vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für %unternehmensname% und nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die von %unternehmensname% nicht zu vertreten sind: Devisenwechselkurse; Beförderungskosten (insbesondere bei Ölpreisverteuerungen); behördliche Gebühren oder sonstige behördliche Abgaben, wie z. B. Hafen- und Flughafengebühren. Die Preiserhöhung ist jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt. Bei den Katalogangaben wurden folgende Wechselkurse zugrunde gelegt: 1 EUR = 1,18 USD für Äthiopien, Argentinien, Botswana, Brasilien, Costa Rica, Ecuador & Galápagos, Honduras, Indonesien, Kenia, Kolumbien, Kongo, Malawi, Mexiko, Mosambik, Myanmar, Nepal, Nicaragua, Panama, Peru, Ruanda, Sambia, Sansibar, Tansania, Uganda, Venezuela, Vietnam 1 EUR = 4,40 MYR für Borneo 1 EUR = 71,0 INR für Indien 1 EUR = 125,0 ISK für Island 1 EUR = 1,55 CAD für Kanada 1 EUR = 16,50 NAD für Namibia 1 EUR = 8,80 NOK für Norwegen 1 EUR = 16,50 ZAR für Südafrika
6.2 Der Reisepreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung in Ziffer
6.1. genannten Preisbestandteile und ihrer Auswirkungen auf die Kosten der Reise entspricht. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungs- kosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann %unternehmensname% den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann %unternehmensname% vom Reiseteilnehmer den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann %unternehmensname% vom Reiseteilnehmer verlangen.
c) Werden die bei Vertragsschluss gültigen Abgaben, wie Hafenoder Flughafengebühren gegenüber %unternehmensname% erhöht, so kann der Reisepreis um diesen entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. %unternehmensname% ist verpflichtet dem Reiseteilnehmer auf Anforderung Gründe und Umfang der Preiserhöhung zu spezifizieren und zu belegen.
6.3 %unternehmensname% hat dem Reiseteilnehmer eine etwaige Preiserhöhung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden, mitzuteilen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
6.4 Erhöht sich der Gesamtreisepreis um mehr als 8 %, so ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss unverzüglich nach der Mitteilung von %unternehmensname% gegenüber diesem oder dem buchenden Reisebüro erklärt werden. Dem Reisenden steht auch das Recht zu, anstelle des Rücktritts eine gleichwertige andere Reise aus dem Angebot von %unternehmensname% zu wählen.
6.5 Die in 6.2 aufgeführten Kriterien für eine Preiserhöhung gelten auch für eine Preisminderung nach § 651 f Abs. 4 BGB.
7. Rücktritt durch den Reisenden
7.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber %unternehmensname% zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei %unternehmensname%. Der Rücktritt ist grundsätzlich formlos möglich. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
7.2 Bei einem Rücktritt den Kunden vor Reiseantritt steht %unternehmensname% anstelle des Reisepreises eine angemessene Entschädigung gem. § 651 h BGB zu, sofern %unternehmensname% den Rücktritt nicht zu vertreten hat und/oder keine unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände i.S.d. § 651 h Abs. 3 BGB vorliegen.
7.3 Bei Rücktritt des Reiseteilnehmers vom Reisevertrag vor Reiseantritt (Storno) kann %unternehmensname% folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung geltend machen: – Bei allen Pauschaleisen ohne Bestandteil von mehrtägigen Schiffs-/ Kreuzfahrten: Rücktritt bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 20 %, Rücktritt ab 59. bis 45. Tag vor Reiseantritt 30 %, Rücktritt ab 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 50 %, Rücktritt ab 21. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtanreise 90 % des Reisepreises. – Bei allen Pauschalreisen mit Bestandteil von mehrtägigen Schiffs-/ Kreuzfahrten: Rücktritt bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 30 %, Rücktritt ab 59. bis 45. Tag vor Reiseantritt 40 %, Rücktritt ab 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 60 %, Rücktritt ab 21. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtanreise 90 % des Reisepreises. Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis je angemeldeten Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung. Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbes ermittelt worden. Dem Reiseteilnehmer bleibt der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schadens unbenommen.
7.4 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. %unternehmensname% kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet der ursprüngliche Reisende und der Ersatzteilnehmer %unternehmensname% als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Die Umbuchungskosten werden von %unternehmensname% mit pauschal 50 € berechnet. Dem Reisenden bleibt der Nachweis niedriger Kosten unbenommen.
7.5 %unternehmensname% kann anstelle der unter Ziffer 7.3 genannten Pauschalen einen konkret berechneten Entschädigungsanspruch als Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen geltend machen. Maßgeblich für die Berechnung ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. In diesem Fall wird %unternehmensname% die konkrete Entschädigung beziffern und begründen.
7.6 Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen, die %unternehmensname% nicht zu vertreten hat, nicht in Anspruch, so wird sich %unternehmensname% bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt oder einer Erstattung behördliche oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und andere Versicherungen
8.1 Gegen die in Ziffer 7.3 genannten Rücktrittskosten (Stornoentschädigung) kann sich der Reiseteilnehmer durch eine Reiserücktrittskosten-Versicherung versichern %unternehmensname% empfiehlt dringend den Abschluss einer solchen Versicherung.
8.2 %unternehmensname% empfiehlt zusätzlich den Abschluss einer ReiseKomplettschutz-Versicherung mit folgenden Versicherungen: Reisekranken-, Reisegepäck-, Reiseunfall- und Reisehaftpflichtversicherung sowie eine Notfall-Versicherung u.a. inklusive Abdeckung der Mehrkosten für einen Rücktransport bei Unfall oder Krankheit.
9. Rücktritt durch %unternehmensname%
9.1 Bis 28 Tage (bei Schiffsreisen 46 Tage) vor Reisebeginn kann %unternehmensname% von der Reise zurücktreten, wenn die im aktuellen Katalog oder in sonstigen Unterlagen/Reisebestätigungen festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde. Der Rücktritt wird Ihnen unverzüglich mitgeteilt und Sie erhalten den eingezahlten Reisebetrag unverzüglich zurück.
9.2 Falls %unternehmensname% bereit und in der Lage ist, die Reise trotz Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl zu geänderten Konditionen durchzuführen, so wird der Reisende gleichzeitig mit der Rücktrittserklärung hiervon unterrichtet. Es steht dem Reisenden frei, dieses Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Stimmt der Reisende diesem Angebot zu, kommt auf dieser Grundlage ein neuer Reisevertrag zustande.
9.3 Falls ein Teilnehmer die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört, ist der Reiseveranstalter berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen. In diesem Fall behält er den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen anrechnen lassen.
10. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
10.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraus- sehbarer außergewöhnlicher Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl %unternehmensname% als auch der Teilnehmer den Vertrag kündigen.
10.2 %unternehmensname% kann für bereits erbrachte Leistungen oder die zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen eine an- gemessene Entschädigung verlangen. Wird der Vertrag gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung.
10.3 %unternehmensname% ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, ins-besondere falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last.
11. Haftung von %unternehmensname%
%unternehmensname% haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für:
Gewissenhafte Vorbereitung der Reise
Sorgfältige Auswahl und Überprüfung der Leistungsträger
Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen,
sofern %unternehmensname% nicht gemäß Ziffer 5.1 vor Vertragsschluss eine Änderung der Leistungen erklärt hat – Die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
12. Haftungsbeschränkung
12.1 Die vertragliche Haftung gegenüber dem Kunden auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder
b) soweit %unternehmensname% für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2 Die Haftung von Colibri ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften oder Verordnungen, die auf den Reiseveranstalter oder die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind und dessen bzw. die Haftung des Reiseveranstalters danach ausgeschlossen oder beschränkt ist.
12.3 Vermittelt %unternehmensname% lediglich einzelne fremde Leistungen (z. B. nur Flug, Mietwagen, Bahn, Hotel, Ausflüge, etc.), so haftet %unternehmensname% nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst. Das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt richten sich nach den jeweiligen Bestimmungen des fremden Vertragspartners des Reisenden. Diese stehen auf Anforderung zur Verfügung.
13. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Nach der EU-Verordnung 2111/2005 ist %unternehmensname% verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft bei Buchung noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu benennen und der Kunde entsprechend zu informieren, sobald die tatsächliche Fluggesellschaft/Fluggesellschaften feststeht/en. Bei einem Wechsel der ausführenden Gesellschaft hat %unternehmensname% den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren. Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-Verordnung 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung dieser Leistung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten. Die von der EU-Kommission veröffentlichte „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa. eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
14. Mitwirkungspflicht und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise
14.1 Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Der Kunde ist verpflichtet einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung, deren Kontaktdaten in den Reiseunterlagen stehen, anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung nicht geschuldet oder nicht erreichbar, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben (Anschrift siehe Ziffer 20). Unterlässt es der Reisekunde schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so kann der Reisende weder Minderungsansprüche (nach § 651 m BGB) noch vertragliche Schadensersatzansprüche (nach §651 n BGB) geltend machen.
14.2 Will der Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach §651 l BGB kündigen, hat er %unternehmensname% zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von %unternehmensname% verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, für %unternehmensname% erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
14.3 Schäden oder Verspätung des aufgegebenen Gepäcks bei Flugreisen sollten der zuständigen Fluggesellschaft unverzüglich an Ort und Stelle mittels schriftlicher Schadensanzeige (P.I.R.) zur Kenntnis gebracht werden. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckschäden binnen 7 Tagen und bei Verspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck dem Reiseveranstalter bzw. der Reiseleitung unverzüglich anzuzeigen.
14.4 Bei Ansprüchen des Reisekunden kann sich eine Anrechnung aus § 651 p Satz 3 BGB ergeben, wenn z.B. Ausgleichszahlungen einer Fluggesellschaft aufgrund der EU Verordnung Nr. 261/2004 auf den Anspruch des Kunden gegenüber %unternehmensname% zum selben Ereignis angerechnet werden.
15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
15.1 Ansprüche des Reiseteilnehmers nach den §§ 651 c bis f ff BGB, verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag des vertraglichen Reiseendes.
15.2 %unternehmensname% weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass %unternehmensname% nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für %unternehmensname% verpflichtend würde, informiert %unternehmensname% die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. %unternehmensname% weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http:// ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
16. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Devisen- und Gesundheitsvorschriften
16.1 %unternehmensname% wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
16.2 %unternehmensname% haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Colibri mit der Beschaffung beauftragt hat, es sei denn, dass %unternehmensname% eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
16.3 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mit- führen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn %unternehmensname% nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
16.4 Über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen für das vereinbarte Reiseziel sollte sich der Kunde rechtzeitig informieren und ggf. ärztlich beraten lassen. Gesundheitsämter, Tropeninstitute oder die BZgA geben allgemeine Informationen.
17. Gültigkeit
Sämtliche Angaben entsprechen dem Stand im Oktober 2018. Alle zuvor erschienenen Kataloge und Flyer verlieren ihre Gültigkeit. Die angebotenen Preise sind für Abflüge/ Reisebeginn bis 31.12.2019 gültig.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf sämtliche Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen %unternehmensname% und dem Reisenden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann %unternehmensname% nur an dessen Sitz verklagen. Der Gerichtsstand für Reisen von %unternehmensname% ist der Firmensitz in Berlin.
Für Klagen von %unternehmensname% gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechst oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder ständiger Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von %unternehmensname% vereinbart. Vorbezeichnetes gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.
19. Sonstige Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die § 651 a ff des Bürgerlichen Gesetzbuches.